- überwachen der ausführung des objekts auf übereinstimmung mit der baugenehmigung oder zustimmung, den ausführungsplänen und den leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten regeln der technik und den einschlägigen vorschriften
- überwachen der ausführung von tragwerken nach § 63 abs. 1 nr. 1 und 2 auf übereinstimmung mit dem standsicherheitsnachweis
- koordinieren der an der objektüberwachung fachlich beteiligten
- überwachung und detailkorrektur von fertigteilen
- aufstellen und überwachen eines zeitplanes (balkendiagramm)
- führen eines bautagebuches
- gemeinsames aufmass mit den bauausführenden unternehmen
- abnahme der bauleistungen unter mitwirkung anderer an der planung und objektüberwachung fachlich beteiligter unter feststellung von mängeln
- rechnungsprüfung; kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen berechnungsrecht; antrag auf behürdliche abnahme und teilnahme daran
- übergabe des objekts einschliesslich zusammenstellung und übergabe der erforderlichen unterlagen, zum beispiel bedienungsanleitungen, prüfprotokolle
- auflisten der gewährungsfristen
- überwachen der beseitigung der bei der abnahme der bauleistungen festgestellten mängel
- kostenkontrolle durch überprüfen der leistungsabrechnung der bauausführenden unternehmen im vergleich zu den vertragspreisen und dem kostenanschlag
originaltext der hoai, veröffentlichte fassung vom 14. november 2001
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