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objektüberwachung

  • überwachen der ausführung des objekts auf übereinstimmung mit der baugenehmigung oder zustimmung, den ausführungsplänen und den leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten regeln der technik und den einschlägigen vorschriften
  • überwachen der ausführung von tragwerken nach § 63 abs. 1 nr. 1 und 2 auf übereinstimmung mit dem standsicherheitsnachweis
  • koordinieren der an der objektüberwachung fachlich beteiligten
  • überwachung und detailkorrektur von fertigteilen
  • aufstellen und überwachen eines zeitplanes (balkendiagramm)
  • führen eines bautagebuches
  • gemeinsames aufmass mit den bauausführenden unternehmen
  • abnahme der bauleistungen unter mitwirkung anderer an der planung und objektüberwachung fachlich beteiligter unter feststellung von mängeln
  • rechnungsprüfung; kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen berechnungsrecht; antrag auf behürdliche abnahme und teilnahme daran
  • übergabe des objekts einschliesslich zusammenstellung und übergabe der erforderlichen unterlagen, zum beispiel bedienungsanleitungen, prüfprotokolle
  • auflisten der gewährungsfristen
  • überwachen der beseitigung der bei der abnahme der bauleistungen festgestellten mängel
  • kostenkontrolle durch überprüfen der leistungsabrechnung der bauausführenden unternehmen im vergleich zu den vertragspreisen und dem kostenanschlag

originaltext der hoai, veröffentlichte fassung vom 14. november 2001


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